Ist ein Steuerpflichtiger in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihm gemäss §193StG auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzahlung für das laufende Jahr gewährt werden.
Gestundete Beiträge sind in der Regel zu verzinsen. Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Die Stundung oder Ratenzahlung wird widerrufen, wenn Ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.

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